Informationsbrief Steuern recht
Mandantenbrief Steuern und Recht

Für Unternehmer
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) entschied, dass sich der Begriff der Betriebsstätte nicht aus dem Begriff der ersten Tätigkeitsstätte ableiten lasse. Vielmehr handelt es sich bei dem Begriff der Betriebsstätte um eine eigene normspezifische Auslegung des § 4 Abs. 4 S. 1 Nr. 6 EStG.
Der Kläger, ein selbstständiger IT-Berater, arbeitete zwischen 2016 und 2018 fast ausschließlich für eine einzige Firma, deren Sitz er an vier Tagen pro Woche aufsuchte. Sein ursprünglich auf drei Monate befristeter Beratervertrag wurde mehrfach verlängert. Aufgrund seiner Tätigkeit unterhielt er eine Zweitwohnung im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung. In einer Betriebsprüfung argumentierte der Kläger, dass der Firmensitz seines Kunden keine Betriebsstätte im Sinne des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 S. 1 EStG sei und daher seine Familienheimfahrten unbegrenzt absetzbar sowie Verpflegungsmehraufwendungen über die 3-Monats-Frist hinaus anzuerkennen seien. Das FG entschied jedoch, dass der Einsatzort des Klägers als Betriebsstätte zu werten sei, wodurch die steuerlichen Abzugsbeschränkungen rechtmäßig waren.
Entscheidung: Unter einer Betriebsstätte ist der Ort zu verstehen, an dem oder von dem aus die beruflichen oder gewerblichen Leistungen erbracht werden, die den steuer- baren Einkünften zugrunde liegen. Eine abgrenzbare Fläche oder Räumlichkeit und eine hierauf bezogene eigene Verfügungsmacht des Steuerpflichtigen über die erforderliche ortsfeste betriebliche Einrichtung ist nicht erforderlich. Bei einem im Wege eines Dienstvertrags tätigen Unternehmers, der nicht über eine eigene Betriebsstätte verfügt, ist als Betriebsstätte daher der Ort anzusehen, an dem er die geschuldete Leistung zu erbringen hat – in der Regel also der Betrieb des Auftraggebers.
Die Revision zum BFH ist unter Az. beim BFH VIII R 15/24 anhängig.
Quelle: FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 19.6.2024, 1 K 1219/21
Der Kläger, ein selbstständiger IT-Berater, arbeitete zwischen 2016 und 2018 fast ausschließlich für eine einzige Firma, deren Sitz er an vier Tagen pro Woche aufsuchte. Sein ursprünglich auf drei Monate befristeter Beratervertrag wurde mehrfach verlängert. Aufgrund seiner Tätigkeit unterhielt er eine Zweitwohnung im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung. In einer Betriebsprüfung argumentierte der Kläger, dass der Firmensitz seines Kunden keine Betriebsstätte im Sinne des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 S. 1 EStG sei und daher seine Familienheimfahrten unbegrenzt absetzbar sowie Verpflegungsmehraufwendungen über die 3-Monats-Frist hinaus anzuerkennen seien. Das FG entschied jedoch, dass der Einsatzort des Klägers als Betriebsstätte zu werten sei, wodurch die steuerlichen Abzugsbeschränkungen rechtmäßig waren.
Entscheidung: Unter einer Betriebsstätte ist der Ort zu verstehen, an dem oder von dem aus die beruflichen oder gewerblichen Leistungen erbracht werden, die den steuer- baren Einkünften zugrunde liegen. Eine abgrenzbare Fläche oder Räumlichkeit und eine hierauf bezogene eigene Verfügungsmacht des Steuerpflichtigen über die erforderliche ortsfeste betriebliche Einrichtung ist nicht erforderlich. Bei einem im Wege eines Dienstvertrags tätigen Unternehmers, der nicht über eine eigene Betriebsstätte verfügt, ist als Betriebsstätte daher der Ort anzusehen, an dem er die geschuldete Leistung zu erbringen hat – in der Regel also der Betrieb des Auftraggebers.
Die Revision zum BFH ist unter Az. beim BFH VIII R 15/24 anhängig.
Quelle: FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 19.6.2024, 1 K 1219/21
Sachverhalt:
Ein Außendienstmitarbeiter least in 2018 im Rahmen seines Beschäftigungsverhältnisses ein Fahrzeug. Ebenfalls im Jahr 2018 leistete er eine Leasingsonderzahlung in Höhe von 15.000 EUR.
Für 2018 ermittelte der Kläger die Gesamtkosten für das Fahrzeug mit insgesamt 30.418,21 EUR. Darin war die Leasingsonderzahlung für den Leistungszeitraum vom 20. Dezember 2018 bis zum 19. Dezember 2021 und einer Fahrleistung von 40.000 km pro Jahr mit 15.000 EUR enthalten.
BFH-Entscheidung:
Verwendet ein Arbeitnehmer einen geleasten PKW für sonstige berufliche Zwecke und macht er dafür die tatsächlichen Kosten geltend, so gehörte nach der bisherigen Rechtsprechung eine bei Leasingbeginn zu erbringende Sonderzahlung in Höhe des auf die Auswärtstätigkeiten entfallenden Nutzungsanteils grundsätzlich zu den sofort abziehbaren Werbungskosten. Nach neuer Rechtsprechung sind die Gesamtkosten periodengerecht den jeweiligen Nutzungszeiträumen zuzuordnen. Das bedeutet, dass zur Ermittlung der tatsächlichen Kosten für sonstige berufliche Fahrten nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4a S. 1 EStG eine Leasingsonderzahlung den einzelnen Veranlagungszeiträumen während der Laufzeit des Leasingvertrags zuzuordnen ist.
Quelle: BFH, Urteil v. 21.11.2024, VI R 9/22
Ein Außendienstmitarbeiter least in 2018 im Rahmen seines Beschäftigungsverhältnisses ein Fahrzeug. Ebenfalls im Jahr 2018 leistete er eine Leasingsonderzahlung in Höhe von 15.000 EUR.
Für 2018 ermittelte der Kläger die Gesamtkosten für das Fahrzeug mit insgesamt 30.418,21 EUR. Darin war die Leasingsonderzahlung für den Leistungszeitraum vom 20. Dezember 2018 bis zum 19. Dezember 2021 und einer Fahrleistung von 40.000 km pro Jahr mit 15.000 EUR enthalten.
BFH-Entscheidung:
Verwendet ein Arbeitnehmer einen geleasten PKW für sonstige berufliche Zwecke und macht er dafür die tatsächlichen Kosten geltend, so gehörte nach der bisherigen Rechtsprechung eine bei Leasingbeginn zu erbringende Sonderzahlung in Höhe des auf die Auswärtstätigkeiten entfallenden Nutzungsanteils grundsätzlich zu den sofort abziehbaren Werbungskosten. Nach neuer Rechtsprechung sind die Gesamtkosten periodengerecht den jeweiligen Nutzungszeiträumen zuzuordnen. Das bedeutet, dass zur Ermittlung der tatsächlichen Kosten für sonstige berufliche Fahrten nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4a S. 1 EStG eine Leasingsonderzahlung den einzelnen Veranlagungszeiträumen während der Laufzeit des Leasingvertrags zuzuordnen ist.
Quelle: BFH, Urteil v. 21.11.2024, VI R 9/22
Wenn Arbeitgeber die Lohnabrechnung als elektronisches Dokument zum Abruf in ein passwortgeschütztes digitales Mitarbeiterpostfach einstellen, wahren sie damit die vorgeschriebene Textform.
Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf Abrechnung seines Entgelts ist eine sogenannte Holschuld, die der Arbeitgeber erfüllen kann, ohne für den Zugang der Abrechnung beim Arbeitnehmer verantwortlich zu sein.
Es genügt, dass der Arbeitgeber die Abrechnung an einer elektronischen Ausgabestelle bereitstellt.
Quelle: BAG, Pressemitteilung v. 28.01.2025
Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf Abrechnung seines Entgelts ist eine sogenannte Holschuld, die der Arbeitgeber erfüllen kann, ohne für den Zugang der Abrechnung beim Arbeitnehmer verantwortlich zu sein.
Es genügt, dass der Arbeitgeber die Abrechnung an einer elektronischen Ausgabestelle bereitstellt.
Quelle: BAG, Pressemitteilung v. 28.01.2025
Einkommensteuer und persönliche Vorsorge
Ein Kind, dass das 18. Lebensjahr vollendet hat, hat einen Anspruch auf Kindergeld, wenn es bei der Agentur für Arbeit bzw. dem Jobcenter als arbeitssuchend gemeldet ist oder für einen Beruf ausgebildet wird.
Ein Sprachunterricht kann kindergeldrechtlich nur dann als Berufsausbildung angesehen werden, wenn er nach seinem Umfang den Schluss auf eine hinreichend gründliche (Sprach-)Ausbildung rechtfertigt und mindestens 10 Wochenstunden umfasst.
Im Streitfall wurde für eine Tochter nachträglich das Kindergeld für November 2023 bis März 2024 aufgehoben, da der Anspruch auf Kindergeld für die Tochter für diesen Zeitraum nicht mehr nachgewiesen sei. Die Tochter strebe zum 1. Oktober 2024 ein Studium in den Niederlanden an. Als vorbereitende Maßnahme dafür besucht sie einen niederländischen Sprachkurs, jedoch unter 10 Wochenstunden.
Auch die Tatsache, dass die Tochter sich nicht schon zum folgenden Sommersemester, sondern erst zum darauffolgenden Wintersemester für ein Studium beworben hat, begründet keinen Kindergeldanspruch. Das Warten auf einen Studienplatz reicht für die Kindergeldberücksichtigung nicht aus.
Quelle: FG Bremen, Urteil v. 10.12.2024, 2 K 92/24
Ein Sprachunterricht kann kindergeldrechtlich nur dann als Berufsausbildung angesehen werden, wenn er nach seinem Umfang den Schluss auf eine hinreichend gründliche (Sprach-)Ausbildung rechtfertigt und mindestens 10 Wochenstunden umfasst.
Im Streitfall wurde für eine Tochter nachträglich das Kindergeld für November 2023 bis März 2024 aufgehoben, da der Anspruch auf Kindergeld für die Tochter für diesen Zeitraum nicht mehr nachgewiesen sei. Die Tochter strebe zum 1. Oktober 2024 ein Studium in den Niederlanden an. Als vorbereitende Maßnahme dafür besucht sie einen niederländischen Sprachkurs, jedoch unter 10 Wochenstunden.
Auch die Tatsache, dass die Tochter sich nicht schon zum folgenden Sommersemester, sondern erst zum darauffolgenden Wintersemester für ein Studium beworben hat, begründet keinen Kindergeldanspruch. Das Warten auf einen Studienplatz reicht für die Kindergeldberücksichtigung nicht aus.
Quelle: FG Bremen, Urteil v. 10.12.2024, 2 K 92/24
Das EuGH-Urteil vom 19. Dezember 2024 (C-531/23) zur Arbeitszeiterfassung für Hausangestellte in Spanien hat auch Auswirkungen auf Deutschland.
Bisher mussten Arbeitgeber in Deutschland die Arbeitszeiten von Hausangestellten nicht dokumentieren. Nach der Entscheidung des EuGH haben sie jedoch nun das gleiche Recht auf Arbeitszeiterfassung wie andere Arbeitnehmer.
In der Praxis könnte die Umsetzung jedoch erschwert sein, da laut einer Studie des Instituts der deutschen Wirtschaft über 90 % der Hausangestellten in Deutschland schwarzarbeiten.
Quelle: EuGH, Urteil v. 19.12.2024, C-531/23
Bisher mussten Arbeitgeber in Deutschland die Arbeitszeiten von Hausangestellten nicht dokumentieren. Nach der Entscheidung des EuGH haben sie jedoch nun das gleiche Recht auf Arbeitszeiterfassung wie andere Arbeitnehmer.
In der Praxis könnte die Umsetzung jedoch erschwert sein, da laut einer Studie des Instituts der deutschen Wirtschaft über 90 % der Hausangestellten in Deutschland schwarzarbeiten.
Quelle: EuGH, Urteil v. 19.12.2024, C-531/23
Aufwendungen für die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio können nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden. Voraussetzung für den Abzug als außergewöhnliche Belastung ist, dass die Kosten dem Steuerpflichtigen zwangsläufig erwachsen. Er muss sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen können.
Ein Abzug des Mitgliedsbeitrags als außergewöhnliche Belastung ist auch dann zu versagen, wenn die Teilnahme an einem dort angebotenen, ärztlich verordneten Funktionstraining die Mitgliedschaft in dem Fitnessstudio voraussetzt.
Ein Abzug des Mitgliedsbeitrags als außergewöhnliche Belastung ist auch dann zu versagen, wenn die Teilnahme an einem dort angebotenen, ärztlich verordneten Funktionstraining die Mitgliedschaft in dem Fitnessstudio voraussetzt.
Die BaFin hat am 15. Januar 2025 eine neue Website für den Vergleich von Girokonten gestartet. Der BaFin-Kontenvergleich bietet eine umfassende Übersicht über rund 6.900 Kontomodelle von 1.100 Anbietern, einschließlich Informationen zu Gebühren, Kartenkosten sowie Haben- und Überziehungszinsen.
Neben klassischen Girokonten werden auch Basiskonten, Konten für Minderjährige, Studierende und Rentner aufgeführt.
Mit wenigen Mausklicks können die Nutzerinnen und Nutzer Merkmale für ihr Wunschkonto festlegen, wie Kontoführungsgebühr, unentgeltliche Bargeldauszahlung im Ausland oder Ausgabe einer Kreditkarte. Die Suchergebnisse werden neutral und werbefrei dargestellt. Der BaFin-Kontenvergleich verfolgt kein kommerzielles Interesse und gibt keine Empfehlung für ein Konto oder einen Anbieter. Vielmehr ermöglicht er eine Vorauswahl aus dem großen Girokonto-Angebot und bietet die erforderliche Transparenz für eine erste Einordnung.
Die Kontenmodelle werden anhand von 27 Vergleichskriterien dargestellt. Ziel ist es, die große Bandbreite unterschiedlicher Kontenmodelle mit vielen Nebenbedingungen vergleichbar zu machen.
Anhand von Such- und Filterfunktionen können Nutzerinnen und Nutzer das Angebot nach ihrem Bedarf eingrenzen. Suchergebnisse lassen sich online speichern, weiterleiten und herunterladen. Dabei verzichtet die Website auf Cookies. Zudem enthält der BaFin-Kontenvergleich Inhalte in leichter Sprache und lässt sich barrierefrei bedienen.
Für die Richtigkeit der Angaben sind die Kontoanbieter selbst verantwortlich. Nach Meldung werden die Daten ohne weitere Prüfung oder Bearbeitung durch die BaFin an den Kontenvergleich übertragen. Die Aufnahme in den Kontenvergleich ist kein BaFin-Gütesiegel für Kontoanbieter oder deren Zahlungskonten, sondern gesetzlich vorgegeben. Die BaFin führt jedoch stichprobenhafte Qualitätschecks durch.
Die Nutzerinnen und Nutzer müssen sich über die Einzelheiten eines Kontenmodells beim jeweiligen Kontoanbieter informieren.
Die im BaFin-Kontenvergleich enthaltenen Daten sind frei zugänglich. Sie lassen sich als Tabelle vollständig herunterladen und für redaktionelle Zwecke weiterverarbeiten. Beispielsweise lässt sich das Filialangebot regional nach Postleitzahl auswerten.
Interessierte Redaktionen erhalten auf Anfrage eine genauere Beschreibung der Vergleichskategorien.
Link zum BaFin-Kontenvergleich: kontenvergleich.bafin.de
Quelle: BMF
Neben klassischen Girokonten werden auch Basiskonten, Konten für Minderjährige, Studierende und Rentner aufgeführt.
Mit wenigen Mausklicks können die Nutzerinnen und Nutzer Merkmale für ihr Wunschkonto festlegen, wie Kontoführungsgebühr, unentgeltliche Bargeldauszahlung im Ausland oder Ausgabe einer Kreditkarte. Die Suchergebnisse werden neutral und werbefrei dargestellt. Der BaFin-Kontenvergleich verfolgt kein kommerzielles Interesse und gibt keine Empfehlung für ein Konto oder einen Anbieter. Vielmehr ermöglicht er eine Vorauswahl aus dem großen Girokonto-Angebot und bietet die erforderliche Transparenz für eine erste Einordnung.
Die Kontenmodelle werden anhand von 27 Vergleichskriterien dargestellt. Ziel ist es, die große Bandbreite unterschiedlicher Kontenmodelle mit vielen Nebenbedingungen vergleichbar zu machen.
Anhand von Such- und Filterfunktionen können Nutzerinnen und Nutzer das Angebot nach ihrem Bedarf eingrenzen. Suchergebnisse lassen sich online speichern, weiterleiten und herunterladen. Dabei verzichtet die Website auf Cookies. Zudem enthält der BaFin-Kontenvergleich Inhalte in leichter Sprache und lässt sich barrierefrei bedienen.
Für die Richtigkeit der Angaben sind die Kontoanbieter selbst verantwortlich. Nach Meldung werden die Daten ohne weitere Prüfung oder Bearbeitung durch die BaFin an den Kontenvergleich übertragen. Die Aufnahme in den Kontenvergleich ist kein BaFin-Gütesiegel für Kontoanbieter oder deren Zahlungskonten, sondern gesetzlich vorgegeben. Die BaFin führt jedoch stichprobenhafte Qualitätschecks durch.
Die Nutzerinnen und Nutzer müssen sich über die Einzelheiten eines Kontenmodells beim jeweiligen Kontoanbieter informieren.
Die im BaFin-Kontenvergleich enthaltenen Daten sind frei zugänglich. Sie lassen sich als Tabelle vollständig herunterladen und für redaktionelle Zwecke weiterverarbeiten. Beispielsweise lässt sich das Filialangebot regional nach Postleitzahl auswerten.
Interessierte Redaktionen erhalten auf Anfrage eine genauere Beschreibung der Vergleichskategorien.
Link zum BaFin-Kontenvergleich: kontenvergleich.bafin.de
Quelle: BMF
Für Bauherren und Vermieter
Das Finanzgericht Köln hat entschieden, dass der Abriss eines vermieteten Wohngebäudes und der anschließende Neubau auf demselben Grundstück nicht durch die Wohnraumoffensive steuerlich gefördert wird.
Die steuerliche Förderung kommt grundsätzlich nur dann zum Tragen, wenn durch den Neubau neuer/zusätzlicher Wohnraum geschaffen wird. Eine Verbesserung des Energiestandards reicht für die Förderung nicht aus.
Die Wohnraumoffensive ziele darauf ab, dem Mangel an bezahlbarem Wohnraum für Menschen mit geringem oder mittlerem Einkommen durch die Förderung von Neu- und Umbaumaßnahmen entgegenzuwirken. Ein Abriss mit gleichzeitigem Neubau erhöht eben nicht das Wohnangebot.
Quelle: FG Köln
Die steuerliche Förderung kommt grundsätzlich nur dann zum Tragen, wenn durch den Neubau neuer/zusätzlicher Wohnraum geschaffen wird. Eine Verbesserung des Energiestandards reicht für die Förderung nicht aus.
Die Wohnraumoffensive ziele darauf ab, dem Mangel an bezahlbarem Wohnraum für Menschen mit geringem oder mittlerem Einkommen durch die Förderung von Neu- und Umbaumaßnahmen entgegenzuwirken. Ein Abriss mit gleichzeitigem Neubau erhöht eben nicht das Wohnangebot.
Quelle: FG Köln
Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass Grundstücke mit im Bau befindlichen Gebäuden trotz beabsichtigter Vermietung kein Verwaltungsvermögen im Sinne des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes darstellen.
Zum sogenannten Verwaltungsvermögen gehören unter anderem an Dritte zur Nutzung überlassene Grundstücke und Grundstücksteile. Abzustellen ist dabei auf die Nutzungsvereinbarung am Stichtag. Auf eine beabsichtigte zukünftige Nutzungsüberlassung komme es für die Beurteilung insbesondere nicht an.
Quelle: FG Münster
Zum sogenannten Verwaltungsvermögen gehören unter anderem an Dritte zur Nutzung überlassene Grundstücke und Grundstücksteile. Abzustellen ist dabei auf die Nutzungsvereinbarung am Stichtag. Auf eine beabsichtigte zukünftige Nutzungsüberlassung komme es für die Beurteilung insbesondere nicht an.
Quelle: FG Münster
Um unliebsame Mieter loszuwerden, kommt es in der Praxis gelegentlich vor, dass die Eigentümer vorgetäuschten Eigenbedarf anmelden. So geschah es auch im Urteilsfall: Der Eigentümer kündigte dem Mieter wegen „Eigenbedarf“ die Wohnung. Er führte an, dass seine Tochter in die Wohnung einziehen wird. Ein Einzug der Tochter unterblieb jedoch. Stattdessen wurde die Wohnung nach kurzem Leerstand zu einer höheren Miete neu fremdvermietet.
Infolge der ungerechtfertigten Kündigung wegen Eigenbedarfs sei der Eigentümer verpflichtet, dem Altmieter wieder den Besitz an den Mieträumlichkeiten einzuräumen. Da er hierzu infolge der Weitervermietung und Nutzungsüberlassung an neue Mieter nicht in der Lage sei, sei dies jedoch unmöglich gewesen.
Das Landesgericht hat schließlich entschieden, dass der Eigentümer den durch den höheren Mietzins entstandenen Mehrerlös an den Altmieter herausgeben muss.
Infolge der ungerechtfertigten Kündigung wegen Eigenbedarfs sei der Eigentümer verpflichtet, dem Altmieter wieder den Besitz an den Mieträumlichkeiten einzuräumen. Da er hierzu infolge der Weitervermietung und Nutzungsüberlassung an neue Mieter nicht in der Lage sei, sei dies jedoch unmöglich gewesen.
Das Landesgericht hat schließlich entschieden, dass der Eigentümer den durch den höheren Mietzins entstandenen Mehrerlös an den Altmieter herausgeben muss.
Für Heilberufe
Im Urteilsfall ist eine Pflegekraft in Teilzeit tätig und leistet entsprechend nur 40 % der für Vollzeitkräfte üblichen Arbeitszeit, z. B. 64 statt 160 Arbeitsstunden im Monat. Der Tarifvertrag sieht Mehrarbeitszuschläge von 30 % vor. Allerdings greift der Mehrarbeitszuschlag für alle Mitarbeitenden erst, wenn die monatlichen Arbeitsstunden eines Vollzeitbeschäftigten erreicht ist im genannten Beispiel also ab der 161. Arbeitsstunde.
Um von den Mehrarbeitsstunden profitieren zu können, hätte die Teilzeitpflegekraft also zunächst die „fehlenden" 60 % Arbeitszeit zuschlagsfrei „nachholen" müssen. Sie sah sich hierdurch in ihrer Eigenschaft als Teilzeitkraft diskriminiert und erhob Klage vor den Arbeitsgerichten.
Um von den Mehrarbeitsstunden profitieren zu können, hätte die Teilzeitpflegekraft also zunächst die „fehlenden" 60 % Arbeitszeit zuschlagsfrei „nachholen" müssen. Sie sah sich hierdurch in ihrer Eigenschaft als Teilzeitkraft diskriminiert und erhob Klage vor den Arbeitsgerichten.
Für Sparer und Kapitalanleger
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass Verwahrentgelte („Negativzinsen“) für Spar- und Tagesgeldkonten bei Verbrauchern grundsätzlich unzulässig sind. Bei Girokonten sind solche Entgelte zwar möglich, die Klauseln in den verhandelten Fällen waren jedoch zu intransparent und damit unwirksam.
Zwischen 2020 und 2021 hatten Banken und Sparkassen Verwahrentgelte von 0,5 - 0,7 % pro Jahr für Guthaben oberhalb eines Freibetrags (5.000 - 250.000 EUR) erhoben. Verbraucherschutzverbände klagten, da diese Gebühren Verbraucher unangemessen benachteiligten.
Entscheidungsgründe:
Girokonten:
Verwahrentgelte wurden als Hauptleistung der Bank betrachtet, unterliegen aber dem Transparenzgebot. Die Klauseln waren nicht eindeutig genug formuliert, sodass Kunden ihre finanzielle Belastung nicht klar erkennen konnten.
Tagesgeld- und Sparkonten:
Hier sind Verwahrentgelte unzulässig, da sie den Sparzweck untergraben. Statt Kapital zu erhalten oder zu vermehren, führte die Gebühr zu einem schleichenden Kapitalverlust, was Verbraucher unangemessen benachteiligt.
Ersatz-Bankkarten & PINs:
Der BGH kippte auch unklare Entgeltklauseln für Ersatzkarten und PINs, da Verbraucher nicht eindeutig erkennen konnten, wann sie zahlen müssen.
Konsequenzen:
Banken dürfen keine Verwahrentgelte auf Spar- und Tagesgeldkonten mehr erheben.
Intransparente Klauseln zu Girokonten und Bankkarten sind unzulässig.
Rückzahlungen für bereits gezahlte Verwahrentgelte wurden nicht zugesprochen, da die Kläger die betroffenen Verbraucher nicht hinreichend individualisiert hatten.
Quelle: Urteil: BGH, 04.02.2025 – XI ZR 61/23, XI ZR 65/23, XI ZR 161/23, XI ZR 183/23
Zwischen 2020 und 2021 hatten Banken und Sparkassen Verwahrentgelte von 0,5 - 0,7 % pro Jahr für Guthaben oberhalb eines Freibetrags (5.000 - 250.000 EUR) erhoben. Verbraucherschutzverbände klagten, da diese Gebühren Verbraucher unangemessen benachteiligten.
Entscheidungsgründe:
Girokonten:
Verwahrentgelte wurden als Hauptleistung der Bank betrachtet, unterliegen aber dem Transparenzgebot. Die Klauseln waren nicht eindeutig genug formuliert, sodass Kunden ihre finanzielle Belastung nicht klar erkennen konnten.
Tagesgeld- und Sparkonten:
Hier sind Verwahrentgelte unzulässig, da sie den Sparzweck untergraben. Statt Kapital zu erhalten oder zu vermehren, führte die Gebühr zu einem schleichenden Kapitalverlust, was Verbraucher unangemessen benachteiligt.
Ersatz-Bankkarten & PINs:
Der BGH kippte auch unklare Entgeltklauseln für Ersatzkarten und PINs, da Verbraucher nicht eindeutig erkennen konnten, wann sie zahlen müssen.
Konsequenzen:
Banken dürfen keine Verwahrentgelte auf Spar- und Tagesgeldkonten mehr erheben.
Intransparente Klauseln zu Girokonten und Bankkarten sind unzulässig.
Rückzahlungen für bereits gezahlte Verwahrentgelte wurden nicht zugesprochen, da die Kläger die betroffenen Verbraucher nicht hinreichend individualisiert hatten.
Quelle: Urteil: BGH, 04.02.2025 – XI ZR 61/23, XI ZR 65/23, XI ZR 161/23, XI ZR 183/23
Lesezeichen
Die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben werden auf der Grundlage der vom Statistischen Bundesamt ermittelten Aufwendungen privater Haushalte für Nahrungsmittel und Getränke festgesetzt.
Für das Jahr 2025 hat das Bundesfinanzministerium geltenden Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) bekanntgegeben: https://www.tinyurl.com/yudfcwwv
Für das Jahr 2025 hat das Bundesfinanzministerium geltenden Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) bekanntgegeben: https://www.tinyurl.com/yudfcwwv
Aktuelle Steuertermine
Lohnsteuer, Umsatzsteuer
10.03.2025 (13.03.2025*)
Fälligkeit der Beiträge zur Sozialversicherung:
25.03.2025 (Beitragsnachweis)
27.03.2025 (Beitragszahlung)
*Zur Wahrung der Frist muss der Beitragsnachweis am Vortag bis spätestens 24.00 Uhr eingereicht sein.
* Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung in Klammern.
10.03.2025 (13.03.2025*)
Fälligkeit der Beiträge zur Sozialversicherung:
25.03.2025 (Beitragsnachweis)
27.03.2025 (Beitragszahlung)
*Zur Wahrung der Frist muss der Beitragsnachweis am Vortag bis spätestens 24.00 Uhr eingereicht sein.
* Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung in Klammern.